Die diesjährige Mitgliederversammlung findet am
Sonntag, 25. Februar 2018, um 14 Uhr
im Restaurant Ruderhaus statt.
Tagesordnung:
- Rechenschaftsbericht des Vorstandes mit Diskussion
- Kassenbericht
- Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Satzungsänderung § 2 – Steuerbegünstigte Zwecke
- Satzungsänderung § 5 – Auswärtiges Mitglied
- Ausblick auf das Jahr 2018 mit Haushalt
- Sonstiges
zu TOP 5
Das Finanzamt Schwerin bittet um Satzungsanpassung entsprechend der Mustersatzung der Abgabenordnung.
Dazu ist es notwendig § 2, Absatz 2 zu ändern.
Alte Version:
„Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnüt-zige Zwecke zur Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Rudersports.“
Neue Version:
„Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Rudersports.“
Der Vorstand bittet die Mitgliederversammlung darum, dieser Änderung zuzustimmen
zu TOP 6
Die Mitgliederversammlung 2017 hat auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliedsform „Auswärtiges Mitglied“ eingeführt. Sie hat den Vorstand zudem beauftragt, diese neue Regelung und ihre Auswirkungen zu prüfen. Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung vor, die Regelung zu verfeinern, indem § 5, Absatz 4 geändert wird. Dies ist nach Auffassung des Vorstandes notwendig, um den eigentlichen Zweck dieser Mitgliedschaftsvariante in den Mittelpunkt zu rücken: Sie soll insbesondere ehemaligen Vollmitgliedern, die aus der Region Schwerin fortziehen, die Möglichkeit eröffnen, Vereinseinrichtungen gelegentlich, aber uneingeschränkt weiter nutzen zu können. Sie ist nicht dazu gedacht, regelmäßig Trainierenden, die lediglich außerhalb wohnen, eine vergünstigte Mitgliedschaft zu ermöglichen. Dies widerspricht dem Gemeinschaftsgedanken eines Vereins. Darum soll künftig eine weitere Voraussetzung erfüllt werden: Die volle Mitgliedschaft in einem weiteren DRV-Mitgliedsverein.
Alte Version:
„Auswärtiges Mitglied kann werden, wer nicht nur vorübergehend seinen Hauptwohnsitz außerhalb einer Entfernung von 50 Kilometern Luftlinie vom Vereinssitz hat und diese Form der Mitgliedschaft schriftlich beim Vorstand beantragt. Wird der Hauptwohnsitz in den oben benannten Umkreis verlegt, wandelt sich die Form der Mitgliedschaft in die eines ordentlichen Mitgliedes.“
Neue Version:
„Auswärtiges Mitglied kann werden, wer nicht nur vorübergehend seinen Hauptwohnsitz außerhalb einer Entfernung von 50 Kilometern Luftlinie vom Vereinssitz hat, die Vollmitgliedschaft in einem weiteren DRV-Ruderverein nachweist und die Form der auswärtigen Mitgliedschaft schriftlich beim Vorstand der SRG beantragt.
Der Vorstand muss dem Antrag zustimmen.
Wird der Hauptwohnsitz in den oben benannten Umkreis verlegt oder endet die Mitgliedschaft im anderen DRV-Verein, wandelt sich die Form der SRG-Mitgliedschaft in die eines ordentlichen Mitgliedes.“
Der Vorstand bittet die Mitgliederversammlung darum, dieser Änderung zuzustimmen.
Satzungsänderungen sind möglich, wenn mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder der Änderung zustimmen.
Schwerin, 23. Januar 2018, der Vorstand