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Satzung

Inhalt:

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

§ 3 Mitgliedschaft

§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

§ 5 Rechte und Pflichten

§ 6 Maßregelung

§ 7 Organe

§ 8 Die Mitgliederversammlung

§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit

§ 10 Vorstand

§ 11 Aufwendungsersatz

§ 12 Kassenprüfer

§ 13 Datenschutz

§ 14 Haftung

§ 15 Auflösung

§ 16 Gerichtsstand

§ 17 Inkrafttreten

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Landesruderverband Mecklenburg-Vorpommern e.V., nachfolgend LRV genannt, hat seinen Sitz in Rostock. Er ist in das Vereinsregister Rostock unter der Nummer VR 571 eingetragen.
  2. Der LRV ist Mitglied im Deutschen Ruderverband (DRV) und im Landessportbund Mecklenburg-Vorpommern e.V (LSB) und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports.
    Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    a) die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen in der Sportart Rudern.
    b) die Förderung des Kinder- / Jugend- / Erwachsenen- / Breiten- / Wettkampf- / Gesundheits- / Seniorensports.
    c) die Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes;
    d) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;
    e) die Teilnahme an sportspezifischen und übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen;
    f) die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -maßnahmen;
    g) Aus- und Weiterbildung sowie den Einsatz von Übungsleitern, Trainern und Helfern;
    h) die Beteiligungen an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften;
    i) den Einsatz für den Gewässerschutz, die Landschaftspflege und den Erhalt vorhandener Ruderreviere
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Tätigkeit in den Organen des Verbandes ist, soweit Satzung oder Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmen, ehrenamtlich. Tatsächlich entstandene, nachgewiesene Aufwendungen für Fahrten, Teilnahme an Sitzungen des Verbandes, an Terminen oder Veranstaltungen im Auftrag des Verbandes, sowie der damit verbundene Zeitaufwand können den ehrenamtlich tätigen Mitgliedern auf Beschluss des Vorstandes vergütet werden. Pauschale Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder des Vorstandes sind möglich.
  4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes, es sei denn zur Verwendung für satzungsgemäße Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein.

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§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder können werden:

a) Rudervereine
b) Mehrspartenvereine mit Ruderabteilungen
c) natürliche Personen solange sie Mitglied in einem unter Buchstabe a) oder b) genannten Verein sind, im Kalenderjahr mindestens 15 Jahre alt sind und unter dem Namen des LRV starten möchten.

Juristische Personen gemäß § 3 Buchstabe a) und b) müssen ihren Sitz in Mecklenburg-Vorpommern haben.

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§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    a) Austritt
    b) Ausschluss
    c) Tod
    d) Löschung des Vereins
  3. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresende.
  4. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.
  5. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

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§ 5 Rechte und Pflichten

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
  3. Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung der Höhe nach und hinsichtlich der Fälligkeit beschlossen.
    Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks und zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins beschlossen werden.

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§ 6 Maßregelung

  1. Gegen Mitglieder – ausgenommen Ehrenmitglieder – können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden:
    a. wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse
    b. wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
    c. wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
    d. wegen unehrenhafter Handlungen
  2. Maßregelungen sind:
    a. Verweis
    b. befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Vereins
    c. Streichung von der Mitgliederliste
    d. Ausschluss aus dem Verein
  3. In den Fällen § 6.1. a, c, d, ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung und unter Einhaltung einer Mindestfrist von 14 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen per Post zuzusenden. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen vier Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Der Bescheid gilt mit dem dritten Tag nach Aufgabe der Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen als zugegangen.
  4. Im Fall § 6.1. b erfolgt eine Streichung von der Mitgliederliste ohne vorherige Anhörung des Mitgliedes.

Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidungen bleibt unberührt.

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§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

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§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Diese ist zuständig für:
    a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
    b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
    c) Entlastung und Wahl des Vorstandes
    d) Wahl der Kassenprüfer
    e) Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeiten
    f) Genehmigung des Haushaltsplanes
    g) Satzungsänderungen
    h) Beschlussfassung über Anträge
    i) Verhandlung der Berufung gegen eine Maßregelung (§ 6.3)
    j) Auflösung des Vereins
  2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt. Sie sollte im 1. Quartal des Kalenderjahres durchgeführt werden.
  3. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Mitglieder, die eine E-Mail-Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, bekommen die Einladung mittels elektronischer Post. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens vier Wochen liegen. Mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
  5. Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  6. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden das beschließt. Blockwahlen sind auf Antrag des Wahlleiters / Versammlungsleiters und mit Zustimmung der Mitgliederversammlung zulässig.
  7. Anträge können gestellt werden:
    a) von jedem Mitglied (§ 3 Buchstabe a) und b))
    b) von jedem erwachsenen Mitglied (§ 3c)
    c) vom Vorstand
  8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 30 v.H. der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
  9. Anträge müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit bejaht wird. Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden nicht behandelt.

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§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind nur die Delegierten der Mitglieder.
  2. Die Anzahl der Delegierten wird auf Grundlage der jeweils letzten Mitgliedererhebung des LSB M/V ermittelt.
    a) Jedes Mitglied gemäß § 3 Buchstabe a) hat eine Stimme je 50 angefangene Mitglieder
    b) Jedes Mitglied gemäß § 3 Buchstabe b) hat eine Stimme je 50 angefangene Mitglieder der Ruderabteilung
    c) Volljährige natürliche Personen gemäß § 3 Buchstabe c) können sich für jeweils vollzählig 25 Mitglieder durch einen Delegierten vertreten lassen.
  3. Gewählt werden können volljährige und geschäftsfähige natürliche Personen die Mitglied in einem Verein gemäß § 3 Buchstabe a) und b) mit Sitz in Mecklenburg-Vorpommern sind.
  4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.

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§ 10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und einem erweiterten Vorstand. Vorstandsbeschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
    a) dem Präsidenten
    b) bis zu 3 Vizepräsidenten
    c) dem Schatzmeister
  2. Der erweiterte Vorstand besteht aus bis zu 5 weiteren natürlichen Personen für folgende Fachbereiche:
    a) Wanderrudern
    b) Regatta- und Kampfrichterwesen
    c) Ausbildung
    d) Ruderjugend
    e) Ruderreviere
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit..
  4. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind:
    a) der Präsident
    b) die Vizepräsidenten
    c) der Schatzmeister
    Die vorgenannten Personen sind berechtigt, den Verein einzeln zu vertreten.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils vier Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, ist der Vorstand berechtigt, diese Vorstandsposition vorübergehend kommissarisch zu besetzen.
  6. Die Mitgliederversammlung wird durch den Präsidenten oder einen durch ihn Beauftragten geleitet. Von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Präsidenten bzw. seinem Beauftragten unterzeichnet werden.

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§ 11 Aufwendungsersatz

Amtsträger, Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefonkosten. Die Erstattung setzt die vorherige Auftragserteilung durch den Vorstand voraus.

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§ 12 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
  2. Die Kassenprüfer haben die Kasse / Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
  3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des übrigen Vorstandes.

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§ 13 Datenschutz

  1. Die persönlichen Daten der Mitglieder (Name, Anschrift, Telekommunikationsadressen, Schriftverkehr, Geburtsdatum, Geschlecht,) werden in EDV-Systemen gespeichert. Die Nutzung der Daten erfolgt nur, soweit dieses zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlich ist. Nach Austritt aus dem Verein werden die Daten gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu 10 Jahren nach dem Austrittsdatum gespeichert. Eine Weitergabe der Daten an Dritte außerhalb des Vereinszwecks ist unzulässig.

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§ 14 Haftung

  1. Ehrenamtlich Tätige, Organ- oder Amtsträger sowie Mitglieder des Vereins haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern, entsprechend § 31 a und b BGB nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  2. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
  3. Sind Vereinsmitglieder nach Absatz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursacht haben, so können sie, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, entsprechend § 31 b, Absatz 2 BGB vom Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen.

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§ 15 Auflösung

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
  2. Liquidatoren sind der Präsident und der Schatzmeister. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an den Landessportbund M/V e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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§ 16 Gerichtsstand

1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem LRV und seinen Mitgliedern, auch wenn sie aus dem LRV ausgeschieden sind, ist Rostock.

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§ 17 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 23.4.2016 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden. Sie tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Dieser Text als PDF-Datei: Satzung des Landesruderverbandes Mecklenburg-Vorpommern